Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt die Türkei wegen der Inhaftierung von 427 Richtern und Staatsanwälten
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- December 1, 2021
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied in seiner gestern (23. November 2021) verkündeten Entscheidung, dass das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 5/1 EMRK) durch die Inhaftierung von 427 Richtern und Staatsanwälten verletzt wurde, die unmittelbar nach dem Putschversuch festgenommen und inhaftiert wurden, noch bevor der Militärbeamte an dem Putsch teilnahm. Das Gericht entschied ferner, den Klägern 5.000 Euro als immateriellen Schadenersatz und Prozesskosten zu zahlen, und wies den restlichen Antrag auf Schadenersatz ab.
In diesem Urteil wurde erneut festgestellt, dass bei der Inhaftierung von 427 Richtern/Staatsanwälten keine flagrante delicto vorlag, wie dies bei den früheren Anträgen von Alpaslan Altan, Hakan Baş und Erdal Tercan der Fall war, über die bereits entschieden worden war. In den Randnummern 84 bis 96 des Urteils wurde deutlich hervorgehoben, dass der Begriff der flagrante delicto nicht vorhersehbar war und die Festnahmen daher unter Verstoß gegen die “den Richtern und Staatsanwälten vom Gesetz zuerkannte Garantie” erfolgten.
Zusammenfassung: Die in den früheren Entscheidungen getroffenen eindeutigen Feststellungen, dass die Inhaftierung nicht dem Erfordernis der Rechtmäßigkeit entsprach und gegen die Garantie des Richteramtes verstieß, wurden auch in dieser Entscheidung übernommen. Mit der Entscheidung wurde daher der Ansatz, dass die Inhaftierung rechtswidrig war, noch einmal gefestigt.
Der EGMR hielt es jedoch nicht für notwendig zu prüfen, ob ein “dringender Verdacht” vorlag, der eine Voraussetzung für die Inhaftierung ist, und hielt dies für ausreichend, um festzustellen, dass die Inhaftierung rechtswidrig war. Zumindest bestand die Erwartung, dass eine Entscheidung über eine Rechtsverletzung mit der Begründung ergehen würde, dass die Festnahmen ohne “begründeten Verdacht” erfolgten, wie es in der Entscheidung in der Rechtssache Altan, Baş und Tercan der Fall war. Doch obwohl diese Entscheidung umfassendere Beschwerden enthielt, blieb sie in Bezug auf die Feststellung von Verstößen weitgehend hinter früheren Entscheidungen zurück.
Dieses Urteil hat gezeigt, dass das Pilotentscheidungsverfahren, das kürzlich vom EGMR eingeführt wurde, um die unüberwindliche Arbeitsbelastung des Gerichtshofs zu verringern, so manipuliert und missbraucht werden könnte, dass es nicht als Lösungsmechanismus gegen die Verstöße der Mitgliedstaaten dienen kann. Die Anzahl der Anträge wurde als Grund dafür angesehen, die Schwere der Verletzungen und die Höhe der gerechten Entschädigung dafür zu verringern. Mit dieser Praxis wurde ein Format beschlossen, das weit von einer Individualisierung entfernt ist, und sehr ernsthafte Beschwerden wurden ignoriert.
Mit den Worten von Richter Egidijus Kūris: “Wenn nur 2 Richter/Staatsanwälte zu Unrecht verhaftet worden wären, hätte man jede ihrer Beschwerden geprüft. Wenn jedoch 427 Richter/Staatsanwälte zu Unrecht verhaftet werden, muss man sagen: ‘Tut uns leid, aber wir sind voll'”. Laut Kūris schließt die Nichtentscheidung über andere Beschwerden die Möglichkeit aus, dass die Türkei in diesen Angelegenheiten im innerstaatlichen Recht oder in der Praxis tätig wird.
Einige andere Worte von Richter Kuris weisen deutlich auf die unmittelbare Bedrohung hin, die eine solche Entscheidung für das gesamte System des Schutzes der Menschenrechte darstellt: Er sagt: Es besteht die Gefahr, dass einige dieses Urteil, mit dem die Prüfung so vieler Beschwerden so vieler Antragsteller verweigert wurde, als ein Signal verstehen, dass ein Mitgliedstaat sich der Verantwortung für die Verletzung der Konvention massenhaft entziehen kann, da der Gerichtshof mit Beschwerden gegen diesen Staat überschwemmt werden könnte
in einem solchen Ausmaß, dass es damit nicht mehr zurechtkommt und beschließt, sie nicht zu untersuchen. Um ehrlich zu sein: Wenn ein Regime beschließt, abtrünnig zu werden, sollte es das in großem Stil tun. Und wenn man sich der Verantwortung entziehen kann, indem man “groß rauskommt”, warum sollte man es dann nicht versuchen?
Kann ein Vertragsstaat der EMRK, in dem 427 Richter/Staatsanwälte willkürlich inhaftiert sind, angesichts dieser Tatsache normalen Personen wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stellen? In der Rechtssache Turan und andere gegen die Türkei stellte der EGMR fest, dass er nicht über die Mittel verfügt, um sich mit anderen Fragen im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Richtern zu befassen. (Rn. 98)
Das System des Europäischen Konvents wurde nach dem 2. Weltkrieg gegründet, um massive Menschenrechtsverletzungen auf dem Kontinent zu verhindern. Jetzt verweigert dasselbe System die Untersuchung von Massenrechtsverletzungen aufgrund begrenzter Ressourcen. Dies ist ein Alarmsignal für die Zukunft der europäischen Ideale!
Ein weiterer Punkt, der kritisiert wurde, ist die Höhe der Entschädigung. Der EGMR hat erklärt, dass seine Hauptaufgabe darin besteht, die Achtung der Menschenrechte durch Entscheidungen zu gewährleisten, die europaweite Menschenrechtsstandards festlegen, und nicht darin, die Antragsteller in allen Einzelheiten für ihren Schaden zu entschädigen. Dieser Ansatz steht jedoch im Widerspruch zu seiner bisherigen Praxis.
Das Gericht führte weiter aus, dass es sich bei dem konkreten Antrag nicht um einen Antrag auf Entlassung aus dem Beruf, sondern um einen Antrag auf Inhaftierung handelte und daher die entzogenen Einkünfte nicht als Geldentschädigung geltend gemacht werden können. Der Gegner des Begriffs lässt sich aus der Botschaft ableiten, dass er auch über Geldentschädigungen bei Ausweisungsanträgen entscheiden wird.
Vor dem EGMR lagen rund 1.300 Anträge wegen ungerechtfertigter Inhaftierung von Richtern/Staatsanwälten, die der Regierung mitgeteilt worden waren. Bis gestern wurde über die Anträge von 427 Personen entschieden. Es ist absehbar, dass die Anträge gegen etwa 840 Personen innerhalb des nächsten Jahres mit einem ähnlichen Ergebnis abgeschlossen werden, so dass die Entscheidungen über Rechtsverletzungen derselben Art weitergehen werden.
Die Gesamtzahl der nach dem 15. Juli verhafteten Justizangehörigen beläuft sich auf etwa 2.500-3.000. Es zeigt sich, dass nur die Hälfte der Richter/Staatsanwälte die Rechtsmittel bis zum Ende einhalten oder einhalten können. Aus dieser Entscheidung geht jedoch hervor, dass nicht nur die Antragsteller, sondern alle Richter und Staatsanwälte zu Unrecht inhaftiert wurden, da sie alle unter denselben Bedingungen und auf dieselbe Weise verhaftet wurden.
Die klagenden Richter und Staatsanwälte wurden mit dem Dekret Nr. 667 über die Maßnahmen im Rahmen des nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustands mit der Begründung entlassen, sie seien Mitglieder der “FETÖ/PDY”. Das Argument der türkischen Regierung, die entlassenen Richter und Staatsanwälte befänden sich aufgrund ihrer “organisatorischen Zugehörigkeit” in “flagranti delicto”, wurde vom EGMR nicht akzeptiert. Daher kann man zu dem Schluss kommen, dass Entlassungs- und Verurteilungsentscheidungen, die ohne Einhaltung der Verfahrensvorschriften getroffen wurden, rechtlich nicht haltbar sind.
Diese Entscheidung ist ein klares Indiz dafür, dass Tausende von Richtern/Staatsanwälten unter Verletzung ihrer gesetzlich und verfassungsrechtlich verankerten beruflichen Garantien festgenommen und inhaftiert wurden. Dies bedeutet, dass sie anschließend von Gerichten ohne Zuständigkeit und Befugnis verurteilt werden. Somit wurde durch die Entscheidung des EGMR ein sehr wichtiger Verfahrensfehler in der Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase aufgedeckt. Diesem Umstand muss von den Instanz- und Berufungsgerichten Rechnung getragen werden.
Ebenso weisen Personen, die ohne hinreichenden Verdacht festgenommen wurden, darauf hin, dass ihre Verurteilung rechtswidrig war, wenn sie später aufgrund derselben Beweise verurteilt wurden. Das heißt, wenn ein Beweis nicht ausreicht, um eine Verhaftung zu begründen, kann derselbe Beweisstandard auch nicht für eine Verurteilung ausreichen. Denn für eine Festnahme ist nach innerstaatlichem Recht ein “hinreichender Verdacht” oder sogar ein “dringender Verdacht” erforderlich, während für eine Verurteilung eine sichere, von allen Zweifeln freie Überzeugung erforderlich ist.
Richter und Staatsanwälte wurden jedoch ohne jegliche Beweise verhaftet. Wenn diese Entscheidung zusammen mit der Entscheidung des EGMR zu Altan, Baş, Tercan und dem kürzlich abgeschlossenen Fall Akgün bewertet wird, wird die Bylock-Klage, die später zu den Akten einiger Personen hinzugefügt wurde, nichts an der Ungerechtigkeit der Verhaftungen ändern.
Alle Antragsteller haben sich natürlich an den EGMR gewandt, nachdem sie alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe, einschließlich des Verfassungsgerichts (AYM), ausgeschöpft hatten. Durch die oberflächlichen Unzulässigkeitsentscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ist die Chance auf eine innerstaatliche Lösung des Problems verloren gegangen. Mit dieser Entscheidung sollte der AYM, dessen Rolle als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne der Konvention noch fragwürdiger geworden ist, seine Rechtsprechung an den EGMR anpassen, andernfalls sollte der EGMR in Erwägung ziehen, die Stellung des Verfassungsgerichts als wirksamen Rechtsbehelf neu zu bewerten.
Ungerechtfertigte Verhaftungen, die durch diese Entscheidung festgestellt wurden, können im Rahmen der “Ausführung eines bestimmten Plans” bewertet werden, was ein Element des “Verbrechens gegen die Menschlichkeit” in Artikel 77 des türkischen Strafgesetzbuchs ist, da die Entscheidung als systematische und kollektive Verhaftungen durch das internationale Justizorgan interpretiert werden kann. Am Morgen des Putschversuchs wurden sogar Richter und Staatsanwälte, die in den entlegensten Winkeln der Türkei arbeiteten, unter dem Vorwand des Putsches festgenommen. Obwohl bekannt war, dass sie nichts mit dem Vorfall zu tun hatten, wurden diejenigen, die auf den Listen mit den Akten standen, unter Missachtung des nationalen und internationalen Rechts verhaftet.
In Anbetracht der obigen Ausführungen ist das Urteil, obwohl es ein guter Anfang ist, weit davon entfernt, “gerecht” oder “zufriedenstellend” zu sein, was seine Rolle als gerechte Befriedigung betrifft. Der EGMR hat eine schreckliche Entscheidung getroffen, indem er seiner historischen Pflicht nachkam, die Rechtsstaatlichkeit in den Vertragsstaaten der Konvention und die persönliche Bequemlichkeit seiner Mitarbeiter in der türkischen Abteilung sicherzustellen. Es gibt also nichts weiter zu sagen als “die Geschichte selbst wird den EGMR für diese Entscheidung verurteilen”.