Who are we?
We are a Cologne-based association founded by legal professionals, including judges, prosecutors, lawyers, and academics. Our organization is dedicated to the prevention and redress of human rights violations, while also focusing on the integration, professional development, career planning, and social welfare of legal practitioners.
Our Vision
As cross-border lawyers, we aim to protect and promote fundamental rights and freedoms around the world with a legal understanding that transcends geographical boundaries. We want to fight effectively against human rights violations at the national and international level for a democratic and transparent social order based on the rule of law and free from discrimination.
Our Mission
We fight against unlawful acts, regardless of the identity or affiliation of the victims, in accordance with the principles recognised by international law. By defending the rule of law, we support democracy, participation, transparency and accountability; we speak out against discrimination and illegality. We aim to make human rights violations visible and raise public awareness. We value cooperation with organisations with similar aims and promote the organised struggle of lawyers.
Our Working Groups
Specialized committees driving our research, legal analysis, and solidarity initiatives.
Academic Research Group
Conducting academic studies, preparing reports, academic journals, and other publications to be issued by our association, and providing legal opinions.
External Relations Group
Managing the association’s relations with international stakeholders and ensuring that activities reach the target audience.
Education and Culture Group
Assisting members and colleagues with their orientation processes in their respective countries, organizing professional information sessions, and managing student scholarships.
Universal Jurisdiction Group
Preparing criminal complaints regarding Genocide, Crimes Against Humanity, and Torture—which fall under the scope of universal jurisdiction—and submitting them to the Chief Public Prosecutor’s offices in the countries where victims are located.
HAAK Group (LRAB)
Carrying out the operations of the Board for Research and Analysis of Unlawfulness. Examining case files submitted by victims and preparing detailed analytical reports.
Student and Youth Group
Fostering relationships and solidarity with law students who are potential future members of our association.
Project and Logistics Group
Securing financial support and sustainability for the association’s projects and activities.
Social Media Group
Managing the association’s social media channels to share content aligned with our principles and goals, and keeping the public informed.
Board of Directors
Elected Co-Chairs and Members of the Board of Directors.
Co-Chairs of the Board of Directors
Burcu Korkmaz
Co-Chair of the BoardMustafa Doğan
Co-Chair of the BoardMembers of the Board of Directors
Ayça Zehra Karababa
Board MemberEsma Üçler Koç
Board MemberFatih Akar
Board MemberFevziye Melis Kılıç
Board MemberHasan Dursun
Board MemberMehmet Kurt
Board MemberÖmer Akyıldız
Board MemberSaltuk Buğra Kurt
Board MemberTuğba Demir
Board MemberPrinciples of Movement
The 10 core principles guiding our legal advocacy and human rights work.
To be committed to the principles accepted by international law on the subjects of civil rights and liberties.
To be against any kind of unjust treatment, action or judgment regardless of the identity of the individual.
To reject any kind of discrimination.
To reject race, language, skin color, ideology and other individual differences when fighting against unjust treatment.
To be committed to democracy, transparency and accountability at all times.
Commitment to ethical principles.
To collaborate with all individuals and institutions that take action with the same ideals.
To always stay committed to autonomy, transparency, expertise, principles of democracy, the culture of working together and keep advancing.
To expose those who cause these unjust treatments by neglecting their responsibilities and ensure that these individuals face accountability.
To work tirelessly and use written, visual, and audio publications effectively so that all the above principles become reality and endure.
Annual Activity Reports
Annual transparency and activity documentation of our association.
📄 2023 Annual Report
View Report →📁 2024 Annual Report
Archive / Preparation📁 2025 Annual Report
Archive / Preparation🎯 Purpose of Movement Show / Hide Details
At the foundation of the movement lies the self-devotion, determination and sense of responsibility of individuals that are the targets and witnesses of the suppression that is taking place in the Republic of Turkey. The suppression of individuals of various races, beliefs, ideologies and religions has been inherited, has never ended and has even become more visible in recent years. This suppression has even become institutionalized with the help of the legislative, executive and judicial organs after July 15th, 2016.
The main goal of the movement is to support and help develop the fundamental rights that are globally accepted, in all countries and societies, starting this duty with their country of origin, Turkey.
It is essential for the institutions in Turkey and Europe to be informed on the issues that are direct or indirect threats to either people’s lives, liberties or civil rights, so action can be taken and suffering minimized.
There are many individuals and institutions working on this very issue. There are also many achievements through the hard work of legal experts, but it is the sad truth that these achievements are not noticed because of the lack of organization. Personal efforts for change are simply not enough.
It is a moral obligation for legal experts to come together under an umbrella organization and work together towards the same goal since there are so many individuals and institutions that can be reached out to for support.
The main activity is to announce, document and diminish any kind of unjust treatment using written, spoken and visual tools regardless of the identity of the individual that is suffering, ensuring that these tools are used effectively on both the national and international level.
📜 Association Statutes (Satzung — Original German) Show / Hide Statutes
SATZUNG DER CROSSBORDER JURISTENVEREINIGUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „CrossBorder Jurist e.V.“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
i. Zweck des Vereins ist:
2.1. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens; insbesondere weltweit anerkannte Grundrechte in allen Ländern und Gesellschaften mitzuentwickeln und zu unterstützen und der Prävention gegen Menschenrechtsverletzungen;
2.2. Förderung der Gleichheit zwischen Frauen und Männern;
2.3. Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
2.4. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
2.5. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
2.6. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;
2.7. Die Unterstützung von Jugendlichen und Kindern (durch Sprachförderung, Bildung, Studium, Förderung der beruflichen Weiterbildung und Organisationsentwicklung etc.);
2.8. Projekte zu entwickeln und zu unterstützen, die zur kulturellen, sozialen, persönlichen und beruflichen Entwicklung ihrer Mitglieder beitragen und die Lösung ihrer Probleme unterstützen (durch Bildung, Ausbildung, Arbeit, Förderung der beruflichen Entwicklung und institutionellen Entwicklung usw.).
ii. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
2.9. Durch Errichtung und Unterhaltung einer Beratungsstelle, Arbeitsgruppen und digitale Plattformen sowie Betreuungsstelle; durch Förderung von gezielten rechtswissenschaftlichen Studien, Forschungen, Untersuchungen, Analysen.
2.10. Weiterhin soll die Völkerverständigung der gegenseitigen Kenntnisse der Rechtssysteme, Rechtspraxis in juristischen Tätigkeitsbereichen gefördert sowie die Menschenrechtsverletzungen und Bildungslosigkeit in den Entwicklungsländern bekämpft werden.
2.11. Durch gezielte und nachhaltige Projekte in den Entwicklungsländern soll den Menschen eine Lebensperspektive und moderne Rechtsansicht gegeben werden.
iii. Zudem wird zur Verwirklichung dieser Ziele der Verein auch:
2.12. Die Erstattung von wissenschaftlichen Berichten und Analysen sowie Rechtsgutachten auf Anfrage von dritten natürlichen oder juristischen Personen zu einem oder mehreren der oben genannten Zwecke;
2.13. Forschungsprojekte und Konferenzen durchführen, um Erscheinungsformen der Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und Konzepte für ihre Bekämpfung zu entwickeln;
2.14. Ergebnisse seiner Arbeit veröffentlichen und die Veröffentlichung durch Forschungsergebnisse unterstützen;
2.15. Mit allen Personen und Institutionen zusammenarbeiten, die mit den gleichen Idealen handeln;
2.16. Die Zusammenarbeit mit den anderen im Justizbereich Tätigen und ihren Organisationen anstreben;
2.17. International mit nahestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen von Juristen zusammenarbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
3.3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an „Neue Richtervereinigung – Zusammenschluß von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
3.5. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Vereins können sein:
4.1.1. Jeder Jurist und jede Juristin, einschließlich Studenten der Rechtswissenschaft, die die Satzung des Vereins anerkennen und sich einer aktiven Förderung und Verwirklichung seiner Ziele verpflichtet aneignen, und im Bereich der Menschenrechte tätige juristische Personen;
4.1.2. Diejenigen, die als Richter oder Experte an nationalen oder internationalen Gerichten tätig waren oder noch tätig sind, obwohl sie keinen juristischen Hochschulabschluss haben.
4.2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Aufnahmeanträge können auch per E-Mail oder durch andere telekommunikative Geräte gestellt werden. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
4.3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen, die den Vereinszweck in besonderer Weise gefördert haben.
4.4. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die es dem Vorstand glaubhaft machen, dass sie in der Lage sind, den Vereinszweck zu fördern und die über die Anerkennung und Förderung der Ziele des Vereins hinaus finanzielle Mittel für die Tätigkeit des Vereins zur Verfügung stellen. Die fördernden Mitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
4.5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit ihrer Auflösung.
5.2. Durch schriftliche (Bewerbungen per E-Mail oder durch andere telekommunikative Geräte gelten als schriftlich gestellt) Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, jedoch nur zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.
5.3. Durch Ausschluss, der bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder bei einem Rückstand von mindestens 2 Jahresbeiträgen vom Vorstand beschlossen werden kann. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs durch persönliche oder schriftliche Äußerung zu geben. Bei juristischen Personen übt ein vertretungsberechtigtes Organ die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs aus. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Ruhende Mitgliedschaft
6.1. Wenn Anhaltspunkte existieren, dass ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins verletzt haben könnte, die Klärung der Sachverhalte jedoch eine längere Zeit in Anspruch nimmt, kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds bis zur Klärung bzw. bis zu einem Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft ruht.
6.2. Der Beschluss über das Ruhen der Mitgliedschaft kann auch auf Antrag des betreffenden Mitglieds selbst erfolgen.
6.3. Das Ruhen der Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes beendet.
6.4. Während des Ruhens der Mitgliedschaft kann das betreffende Mitglied – bis auf die Pflicht zur Beitragszahlung – keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnehmen.
6.5. Beschlüsse über das Ruhen der Mitgliedschaft und deren Aufhebung können durch den Vorstand öffentlich bekannt gegeben werden.
§ 7 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Sowohl die ordentlichen Mitglieder als auch Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und mitzureden. In der Mitgliederversammlung verfügen die Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder über kein Stimmrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke nach besten Kräften zu fördern.
7.2. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
7.3. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
7.4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
7.5. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliederjahresbeiträge verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt wird. Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen nach seinem Ermessen eine Absenkung der Beiträge beschließen.
7.6. Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis spätestens zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Aufnahme in den Verein im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt. Eine Rückerstattung findet auch bei Austritt nicht statt.
7.7. Von den Ehrenmitgliedern oder Mitgliedern, die studieren, wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
8.1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Der Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern. Dabei wird darauf geachtet, dass Männer und Frauen möglichst ausgewogen vertreten sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Co-Vorsitzenden und eine Co-Vorsitzende.
9.2. Mitglieder, die keine Förderer- und Ehrenmitglieder sind, können sich bis zwei Wochen vor dem Wahltermin um eine Kandidatur bewerben. Die Bewerbung wird an den aktuellen Vorstand gestellt. Die Kandidatenliste für den Vorstand wird eine Woche vor der Wahl bekannt gegeben. Jedes Mitglied, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt, hat Stimmrecht im Umfang der Zahl der Mitglieder des Vorstandes. Ein Vorstand wird aus den ersten elf Personen gebildet, die die meisten Stimmen erhalten. Hat der Vorstand weniger als elf Mitglieder, kann die Mitgliederversammlung eine Wahl zur Ergänzung des Vorstands für den Rest der Amtszeit durchführen.
9.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
9.4. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen und Mitarbeiter/innen für den Verein einzustellen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
10.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
i) Konzipierung und Leitung der inhaltlichen Arbeit des Vereins;
ii) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
iii) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
iv) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
v) Beschlussfassung über Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern sowie das Ruhen der Mitgliedschaft.
10.2. Der Vorstand kann bei Bedarf die Stellungnahme der Mitgliederversammlung einholen oder seine Entscheidungsbefugnis an die Mitgliederversammlung delegieren, bevor er über ein Thema im Rahmen seines Aufgabenbereichs entscheidet.
10.3. Der Vorstand kann zur Realisierung seiner Aufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer einstellen.
10.4. Der Vorstand beschließt für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.
10.5. Nach § 30 BGB können für bestimmte Geschäfte vom Vorstand aus seiner Mitte oder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder besondere Vertreter bestellt werden.
10.6. Ein Generalsekretär/eine Generalsekretärin, ein Sprecher/eine Sprecherin und ein Schriftführer/eine Schriftführerin können vom Vorstand aus seiner Mitte oder aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins gewählt werden. Diese Aufgaben können einer einzelnen Person übertragen werden.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
11.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
11.2. Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder scheidet er aus sonstigem Grund aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.
11.3. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen bzw. einberufen und wieder absetzen.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
12.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Co-Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ältesten Mitglied, einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen – wobei auch telekommunikative Übermittlung gewählt werden kann – und soll eine Tagesordnung enthalten. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann auf jede Form und Frist verzichtet werden.
12.2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Sind Mitglieder des Vorstands aus anerkannten Gründen verhindert, kann ihnen auf ihren Wunsch hin die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe eingeräumt werden. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen.
12.3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in einer Telefonkonferenz sowie im telekommunikativen Verfahren fassen. Wird im telekommunikativen Verfahren beschlossen, müssen alle Vorstandsmitglieder über den Gegenstand der Beschlussfassung informiert und es muss mindestens eine Frist von einer Woche zur Stimmabgabe eingeräumt sein.
§ 13 Der Beirat
13.1. Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vereins kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
13.2. Die Mitglieder des Beirates werden zu dieser Arbeit durch den Vorstand berufen. Eine Berufung erfolgt im Regelfall für zwei Jahre, eine Verlängerung für maximal ein weiteres Jahr ist möglich.
13.3. Der Beirat handelt nach den in der Vereinssatzung festgelegten Zwecken und Grundsätzen.
13.4. Der Vorstand kann sich in besonderen Fällen vor seiner Beschlussfassung an den Beirat mit der Bitte um Stellungnahme wenden. Er kann auch alle oder einzelne Beiratsmitglieder in seine Arbeit einbeziehen. In diesem Fall werden den Beiratsmitgliedern auch Tagesordnung, Ort und Zeit der Vorstandssitzung mitgeteilt.
§ 14 Mitgliederversammlung
14.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Mitglieder sind per E-Mail einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
14.2. Aus wichtigem Grund soll der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen können. Auch muss der Vorstand die Mitgliederversammlung auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder einberufen. In diesem Fall wird der schriftliche Antrag von Mitgliedern erbeten.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1. Die Mitgliederversammlung (analog und digital) wird vom Co-Vorsitzenden oder der Co-Vorsitzenden, bei dessen bzw. deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet. Dieser trägt die Tagesordnung vor. Nach Verabschiedung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte und unter Bewerber/innen einen Versammlungsleiter bzw. eine Versammlungsleiterin. Versammlungsleiter/in wird, wer – bei einfacher Abstimmung – die meisten Stimmen erhalten hat. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bestimmt den Ablauf und die Grundsätze der Versammlung sowie die Arbeitsweise der Mitgliederversammlung.
15.2. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
15.3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
15.4. Für die Wahlen zum Vorstand gelten die Bestimmungen von Artikel 9 und Artikel 11. Bei anderen Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat bzw. keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten oder Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Der bzw. die von der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer oder Schriftführerin unterschreibt das Versammlungsprotokoll, welches in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen oder auszulegen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§ 16 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben zugewiesen:
16.1. Entlastung und Wahl des Vorstands;
16.2. Entlastung und Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin, welche(r) der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Buch- und Kassenführung Bericht zu erstatten hat;
16.3. Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstands;
16.4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderung sowie die Erfüllung aller satzungsgemäßen Aufgaben;
16.5. Wahl des Versammlungsleiters; diese können auch digital durchgeführt werden.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
17.1. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung eine(n) oder mehrere Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen, die mit der Liquidation des Vermögens der Vereinigung betraut werden und Vollmacht zur Regelung des Aktivvermögens und zur Begleichung der Schulden erhalten.
17.2. Bei Auflösung oder auch Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an „Neue Richtervereinigung – Zusammenschluß von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e.V.“, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 23.10.2021 errichtet und verabschiedet und die Änderungen der Mitgliederversammlung am 24.09.2022 wurden eingearbeitet. — Stand: 24.09.2022, Köln