SATZUNG DER CROSSBORDER JURISTENVEREINIGUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „CrossBorder Jurist e.V.“. Der Verein wird in das
Vereinsregister eingetragen.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
1.3. Das Geschäftsjahr des Verein ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
i. Zweck des Vereins ist;
2.1. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens; insbesondere Weltweit anerkannte Grundrechte in allen Ländern und Gesellschaften mitentwickeln und unterstützen und der Prävention gegen Menschenrechtsverletzungen;
2.2. Förderung der Gleichheit zwischen Frauen und Männer
2.3 Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangen, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
2.4. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
2.5. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens;
2.6. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;
2.7. die Unterstützung von Jugendlichen und Kindern (durch Sprachförderung, Bildung, Studium, Förderung der beruflichen Weiterbildung und Organisationsentwicklung etc.)
2.8. Projekte zu entwickeln und zu unterstützen, die zur kulturellen, sozialen, persönlichen und beruflichen Entwicklung ihrer Mitglieder beitragen und die Lösung ihrer Probleme unterstützen. (durch Bildung, Ausbildung, Arbeit, Förderung der beruflichen Entwicklung und institutionellen Entwicklung usw.)
ii. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere;
2.9. Durch Errichtung und Unterhaltung einer Beratungsstelle, Arbeitsgruppen und digitale Plattformen sowie Betreuungsstelle; durch Förderung von gezieltem rechtwissenschaftliche Studie, Forschungen, Untersuhungen, Analysen.
2.10. Weiterhin soll die Völkerverständig der gegenseitigen Kenntnisse der Rechtssysteme, Rechtspraxis in juristischen Tätigkeitsbereichen gefördert sowie die Menschenrechtsverletzungen und Bildungslosigkeit in den Entwicklungsländern bekämpft werden.
2.11. Durch gezielte und nachhaltige Projekte in den Entwicklungsländern soll den Menschen eine Lebensperspektive, moderne Rechtansicht gegeben werden.
iii-Zudem wird Zur Verwirklichung dieser Ziele der Verein auch:
2.12. Die Erstattung von wissenschaftlichen Berichten und Analyse sowie Rechtsgutachten auf Anfrage von dritten natürlichen oder juristischen Personen zu einem oder mehreren der oben genannten Zwecken
2.13. Forschungsprojekte und Konferenzen durchführen, um Erscheinungsformen der Menschenrechtverletzungen zu untersuchen und Konzepte für ihre Bekämpfung zu entwickeln;
2.14. Ergebnisse seiner Arbeit veröffentlichen und die Veröffentlichung durch Forschungsergebnisse unterstützen;
2.15. Mit allen Personen und Institutionen zusammenarbeiten, die mit den gleichen Idealen handeln
2.16. die Zusammenarbeit mit den anderen im Justizbereich Tätigen und ihren Organisationen anstreben;
2.17. international mit nahestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen von Juristen zusammenarbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
3.3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an “The association „
“, der es unmittelbar und ausschließlich
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
3.5. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Vereins können sein:
4.1.1.jeder Jurist und jede Juristin , einschließlich Studenten der Rechtswissenschaft, die die Satzung des Vereins anerkennen und sich einer aktiven Förderung und Verwirklichung seiner Ziele verpflichtet aneignen und im Bereich der Menschenrechte tätige juristische Personen
4.1.2.Diejnigen, die als Richter oder Experte an nationalen oder internationalen Gerichten tätig waren oder noch tätig sind, obwohl sie keinen juristischen Hochschulabschluss haben.
4.2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Aufnahmeanträge können auch per E-Mail oder durch andere telekommunikative Geräte gestellt werden. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
4.3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen, die den Vereinszweck in besonderer Weise gefördert haben.
4.4. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die es dem Vorstand glaubhaft machen, dass sie in der Lage sind, den Vereinszweck zu fördern und der über die Anerkennung und Förderung der Ziele des Vereins hinaus finanzielle Mittel für die Tätigkeit des Vereins zur Verfügung stellen. Die fördernden Mitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
4.5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Neue Richtervereinigung – Zusammenschluß von Richterinnen
und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e.V
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit ihrer
Auflösung
5.2. durch schriftliche (Bewerbungen per E-Mail oder durch andere telekommunikative Geräte gelten als schriftlich gestellt.) Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, jedoch nur zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
5.3. durch Ausschluss, der bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder bei einem Rückstand von mindestens 2 Jahresbeiträgen vom Vorstand beschlossen werden kann. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs durch persönliche oder schriftliche Äußerung zu geben. Bei juristischen Personen übt ein vertretungsberechtigtes Organ die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs aus. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Ruhende Mitgliedschaft
6.1. Wenn Anhaltspunkte existieren, dass ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins verletzt haben könnte, die Klärung der Sachverhalte jedoch eine längere Zeit in Anspruch nimmt, kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds bis zur Klärung bzw. bis zu einem Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft ruht.
6.2. Der Beschluss über das Ruhen der Mitgliedschaft kann auch auf Antrag des betreffenden Mitglieds selbst erfolgen.
6.3. Das Ruhen der Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes beendet.
6.4. Während des Ruhens der Mitgliedschaft kann das betreffende Mitglied – bis auf die Pflicht
zur Beitragszahlung – keine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnehmen.
6.5. Beschlüsse über das Ruhen der Mitgliedschaft und deren Aufhebung können durch den Vorstand öffentlich bekannt gegeben werden.
§ 7 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Sowohl die ordentlichen Mitglieder als auch Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und mitzureden. In der Mitgliederversammlung verfügen die Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder kein Stimmrecht. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke nach besten Kräften zu fördern..
7.2. Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
7.3. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
7.4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.
7.5. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliederjahresbeiträge verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt wird. Der Vorstand kann in sozialen Härtefällen nach seinem Ermessen eine Absenkung der Beiträge beschließen.
7.6. Der Jahresbeitrag ist im voraus bis spätestens zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Aufnahme in den Verein im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt. Eine Rückerstattung findet auch bei Austritt nicht statt.
7.7. Von den Ehrenmitgliedern oder Mitgliedern, die studieren, wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
8.1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Der Vorstand
9.1. Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern. Dabei wird darauf geachtet, dass Männer und Frauen möglichst ausgewogen vertreten sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Co-Vorsitzende und eine Co-Vorsitzende.
9.2.Mitglieder, die keine Förderer- und Ehrenmitglieder sind, können sich bis zwei Wochen vor dem Wahltermin um eine Kandidatur bewerben. Die Bewerbung wird an den aktuellen
Vorstand gestellt. Die Kandidatenliste für den Vorstand wird eine Woche vor der Wahl bekannt gegeben. Jedes Mitglied, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt, hat Stimmrecht im Umfang der Zahl der Mitglieder des Vorstandes. Ein Vorstand wird aus den ersten elf Personen gebildet, die die meisten Stimmen erhalten. Hat der Vorstand weniger als elf Mitglieder, kann die Mitgliederversammlung eine Wahl zur Ergänzung des Vorstands für den Rest der Amtszeit durchführen.
9.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglied des Vorstandes vertreten.
9.4. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen und Mitarbeiter/innen für den Verein einzustellen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
10.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereinsübertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
i) Konzipierung und Leitung der inhaltlichen Arbeit des Vereins;
ii) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
iii) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
iv) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
v) Beschlussfassung über Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern sowie das Ruhen der Mitgliedschaft.
10.2. Der Vorstand kann bei Bedarf die Stellungnahme der Mitgliederversammlung einholen oder seine Entscheidungsbefugnis an die Mitgliederversammlung delegieren, bevor er über ein Thema im Rahmen seines Aufgabenbereichs entscheidet.
10.3. Der Vorstand kann zur Realisierung seiner Aufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer einstellen.
10.4.Der Vorstand beschließt für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.
10.5. Nach § 30 BGB können für bestimmte Geschäfte vom Vorstand aus seiner Mitte oder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder besondere Vertreter bestellt werden.
10.6. Ein Generalsekretär/eine Generalsekretärin, ein Sprecher/Sprecherin und ein Schriftführer/eine Schriftführerin können vom Vorstand aus seiner Mitte oder aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins gewählt werden. Diese Aufgaben können einer einzelnen Person übertragen werden.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
11.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von Zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
11.2. Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder oder scheidet er aus sonstigem Grund aus, so führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort.
11.3. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen bzw. einberufen und wieder absetzen.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
12.1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die eines der Co-Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von ältesten Mitglieds, einberufen werden. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen – wobei auch telekommunikative Übermittlung gewählt werden kann – und soll eine Tagesordnung enthalten. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann auf jede Form und Frist verzichtet werden.
12.2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung Sind Mitglieder des Vorstands aus anerkannten Gründen verhindert, kann ihnen auf ihren Wunsch hin die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe eingeräumt werden. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen.
12.3. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch in einer Telefonkonferenz sowie im telekommuniktiven Verfahren fassen. Wird im telekommunikativen Verfahren beschlossen, müssen alle Vorstandsmitglieder über den Gegenstand der Beschlussfassung informiert und es muss mindestens eine Frist von einer Woche zur Stimmabgabe eingeräumt sein.
§ 13 Der Beirat
13.1. Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vereins kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat
hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
13.2. Die Mitglieder des Beirates werden zu dieser Arbeit durch den Vorstand berufen. Eine Berufung erfolgt im Regelfall für Zwei Jahre, eine Verlängerung für maximal weitere ein Jahre ist möglich.
13.3. Der Beirat handelt nach den in der Vereinssatzung festgelegten Zwecken und Grundsätzen.
13.4. Der Vorstand kann sich in besonderen Fällen vor seiner Beschlußfassung an den Beirat mit der Bitte um Stellungnahme wenden. Er kann auch alle oder einzelne Beiratsmitglieder in seine Arbeit einbeziehen. In diesem Fall werden den Beiratsmitgliedern auch Tagesordnung, Ort und Zeit der Vorstandssitzung mitgeteilt.
§ 14 Mitgliederversammlung
14.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Mitglieder sind per E-Mail einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest..
14.2. Aus wichtigem Grund soll der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen können. Auch muss der Vorstand die Mitgliederversammlung auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder einberufen. In diesem Fall wird der schriftliche Antrag von Mitgliedern erbeten.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1. Die Mitgliederversammlung (analog und digital) wird vom Co-Vorsitzenden oder der Co- Vorsitzenden, bei dessen bzw. deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet. Dieser trägt die Tagesordnung vor. Nach Verabschiedung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte und unter Bewerber/innen einen Versammlungsleiter bzw. eine Versammlungsleiterin. Versammlungsleiter/in wird, wer -bei einfacher Abstimmung-die meisten Stimmen erhalten hat.
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Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bestimmt den Ablauf und die Grundsätze der Versammlung sowie die Arbeitsweise der Mitgliederversammlung.
15.2. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
15.3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
15.4. Für die Wahlen zum Vorstand gelten die Bestimmungen von Artikel 9 und Artikel 11.Bei andere Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat bzw. keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten oder Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Der bzw. die von der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer oder Schriftführerin unterschreibt das Versammlungsprotokoll, welches in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen oder auszulegen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§ 16 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben zugewiesen:
16.1. Entlastung und Wahl des Vorstands
16.1.Entlastung und Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin, welche(r) der
Mitgliederversammlung über die Prüfung der Buch-und Kassenführung Bericht zu erstatten hat, 16.1.die Entgegennahme der Jahres-und Kassenberichte des Vorstands,
16.1.die Beschlussfassung über Satzungsänderung sowie die Erfüllung aller satzungsgemäßen Aufgaben,
16.1.Wahl des Versammlungsleiters diese können auch digital durchgeführt werden.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
17.1. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung eine(n) oder mehrere Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen, die mit der Liquidation des Vermögens der Vereinigung betraut werden und Vollmacht zur Regelung des Aktivvermögens und zur Begleichung der Schulden erhalten.
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17.2. Bei Auflösung oder auch Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an den „The association
“,
die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 23.10.2021 errichtet und verabschiedet und die Änderungen der Mitgliederversammlung am 24.09.2022 wurde bearbeitet.
Stand: 24.09.2022, Köln
Mehmet Bakır Özkan Çiğdem Turan Önelge Ömer Bozoğlu
Esat Özdem
Hilal Ünal Ocak Esma Üçler –Koç Saim Nergiz
Osman Nesuh Yıldız Tuğba Demir
Hasan Dursun Melike Demir
Vorstandsmitglieder
Neue Richtervereinigung –
Zusammenschluß von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e.V